Für Betriebsärzt*innen

Prävention, Ergonomie und Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) bei Rheuma.

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Klassische Aufgabenfelder der betrieblichen Prävention sind der Arbeitsschutz und die betriebliche Gesundheitsförderung.

Die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) ist eine weitere Arbeitgeberaufgabe.
Es soll spätestens nach insgesamt 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit (AU) innerhalb von 12 Monaten einsetzen. Diese Verpflichtung besteht auch gegenüber Beschäftigten ohne anerkannten Grad der Behinderung und bei nicht berufsbedingten Erkrankungen.

Ziele:

  • Überwindung der Arbeitsunfähigkeit der Beschäftigten
  • Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit
  • Erhalt des Arbeitsplatzes

Inhalte:

  • alle Aktivitäten, Maßnahmen und Leistungen, die im Einzelfall zur Wiedereingliederung nach längerer Arbeitsunfähigkeit erforderlich sind [ Beispiele für konkrete Maßnahmen ]

Mindestanforderungen an das BEM-Verfahren:

  1. erfassen von AU-Zeiten (SIGNAL: mehr als 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit)
  2. Kontaktaufnahme mit den Beschäftigten (durch Arbeitgeberin/-geber)
  3. Aufklärung über das Betriebliche Eingliederungsmanagement
  4. kontinuierliche Sicherstellung der Zustimmung der Beschäftigten
  5. erfassen (lassen) der Situation unter Beachtung des Datenschutzes
  6. gemeinsam mit den Beschäftigten, den Interessen- und Schwerbehindertenvertretungen, ggf. Betriebsärztinnen/-ärzten sowie externen Stellen: Planung und Umsetzung von Maßnahmen unter Beachtung des Datenschutzes

Zur Koordination eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements werden gelegentlich Fallmanagerinnen/Fallmanager (Disability Manager) eingesetzt.

Während der Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements sind die Beschäftigten im Gegensatz zur stufenweisen Wiedereingliederung nicht arbeitsunfähig.

Hinweise:

  • Festhalten der Ziele in einer Integrationsvereinbarung
  • Gewährleistung des Datenschutzes während der gesamten Maßnahme

 

Weitere Informationen:

→ www.gesetze-im-internet.de: Mindestanforderungen an das BEM-Verfahren (§ 84 Abs. 2 SGB IX)

→ www.integrationsaemter.de: Integrationsvereinbarung